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Grundsätzlich ist es für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen notwendig, dass dem Dienstgeber vom österreichischen Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.
Da Österreich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten in die EU Übergangsregeln festzulegen, wird allerdings auch für Staatsbürger der so genannten neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien nach wie vor eine Beschäftigungsbewilligung benötigt. Hiervon ausgenommen sind Personen, die bereits seit längerer Zeit in Österreich zum Arbeitsmarkt zugelassen sind oder waren bzw. in Österreich niedergelassen und selbstständig erwerbstätig sind und ein regelmäßiges Einkommen nachweisen können.
Da für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ein Aufenthaltstitel, und umgekehrt für die Erteilung des Aufenthaltstitels in der Regel die Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, kann beim Arbeitsmarktservice um eine so genannte „Sicherungsbescheinigung“ angesucht werden. Die Ausstellung nimmt bis zu sechs Wochen in Anspruch. Mit der „Sicherungsbescheinigung“ ist es der zu beschäftigenden Person in weiterer Folge möglich, um eine Aufenthaltsbewilligung anzusuchen. Die Erteilung der endgültigen Beschäftigungsbewilligung ist bei Vorliegen der erwähnten Dokumente nur mehr reine Formsache, die in der Regel nicht mehr als ein bis zwei Wochen Bearbeitungszeit benötigt.
Auf Werkverträge findet das Ausländerbeschäftigungsgesetz keine Anwendung, weshalb in diesen Fällen keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist. Hierbei ist jedoch wichtig, dass es sich um ein definiertes Werk handelt und die wesentlichen Merkmale eines Dienstvertrages, wie persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Regelmäßigkeit etc., nicht vorhanden sind.
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