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Mehr Freiheiten auf dem Arbeitsmarkt für neue EU-Staaten

Am 1.5.2011 endet für die 2004 zur Europäischen Union beigetretenen Staaten die Übergangsfrist zur Beschäftigungsbewilligung. Was bedeutet das für Expatriates?

Die vor wenigen Wochen abgelaufene erste Dekade des neuen Jahrtausends brachte nicht nur die Fortsetzung der politischen Entwicklung der 90er Jahre, die wie wohl kein anderes Jahrzehnt die Europäische Landkarte verändert haben. Viele jener Staaten, die oft erst wenige Jahre zuvor in dieser Form gegründet wurden bzw. grundlegende Veränderungsprozesse durchlaufen hatten, traten im Mai 2004, bzw. im Jänner 2007 der Europäischen Union bei.

Während manche der Grundfreiheiten Europas auch für diese Staaten damit sofort wirksam wurden, wie beispielsweise die Reisefreiheit, und deren Bürger ab sofort ohne Einschränkungen Österreich z.B. als touristische Gäste besuchen konnten, wurde im Bereich der Beschäftigungsbewilligung Übergangsregelungen eingezogen, die den österreichischen Arbeitsmarkt vor einer befürchteten Überschwemmung von Arbeitskräften aus diesen „neuen“ EU-Staaten schützten sollten.

Ab 01.05.2011 sind diese Übergangsregelungen jedoch zumindest für die BürgerInnen der im Jahr 2004 der EU beigetretenen Staaten Geschichte. Sie können sich ab diesem Stichtag unabhängig von ihrer Qualifikation oder einer bestimmten Branche in Österreich niederlassen und jede Tätigkeit als ArbeitnehmerInnen in Österreich aufnehmen, für die sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen bzw. vom Dienstgeber als geeignet angesehen werden.

Diese Neuerung wird sich nach Meinung der ExpertInnen der Wirtschaftsagentur Wien für Expatriates vor allem in den folgenden Bereichen positiv auswirken:

  • Wien wird durch das Fallen dieser bürokratischen Hürden attraktiver als potentieller Unternehmensstandort für Neugründungen aus den neuen EU-Staaten.
  • Unternehmenserweiterungen unter Einbeziehung von Fachkräften aus den neuen EU-Staaten werden erleichtert, dies schafft auch neue Arbeitsplätze für bereits im Land befindliche Arbeitssuchende.
  • Unternehmen aus Staaten, in denen diese Übergangsregelungen schon früher gefallen sind, wie z.B. Großbritannien, können MitarbeiterInnen mit Staatsbürgerschaften dieser Staaten nun auch in Ihren österreichischen Niederlassungen beschäftigen, was eine Erleichterung des Know-How Transfers bedeutet und somit der möglichen Absiedelung von Arbeitsplätzen an neue Standorte direkt in diese neuen EU-Staaten entgegenwirkt.
  • Vor allem für Unternehmen mit hoher Expatriate-Fluktuation (z.B. im Bereich Projektmanagement), stellten die zeitintensiven Beantragungs- und Prüfverfahren im Zuge der Übergangsregelung einen enormen personellen und damit auch finanziellen Aufwand dar.  Diese Hürden sollten ab dem 1.5. abgebaut oder zumindest deutlich gemindert werden.

Herrscht ab sofort nun totale Freiheit? Nicht ganz …. Die neu gewonnen Freiheiten für die Bürgerinnen und Bürger dieser Staaten bedeuten die Gleichstellung mit den Bürgern der „alten“ Mitgliedsstaaten, nicht jedoch das Ende aller Einschränkungen und Pflichten.

  • Es gelten für alle in Österreich beschäftigten ArbeitnehmerInnen, unabhängig von ihrer Herkunft oder den Bestimmungen in ihrem Heimatland, die gesetzlichen Vorschriften des österreichischen Arbeitsmarktes hinsichtlich Mindestlöhnen, Arbeitszeiten, Arbeitsschutz und ArbeitnehmerInnen-Rechten.
  • In speziellen Arbeitsbereichen, wie z.B. in verschiedenen Sektoren des öffentlichen Dienstes, kann für eine Beschäftigung immer noch eine bestimmte Staatsbürgerschaft notwendig sein.
  • Es besteht für BürgerInnen der neuen EU-Staaten sowie für alle anderen in Österreich lebenden EU-BürgerInnen trotz Niederlassungsfreiheit eine Verpflichtung zur Meldung des Aufenthaltes bei den verantwortlichen Behörden. In Wien ist dafür die Magistratsabteilung 35 zuständig, nähere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier.

„Beschäftigungsfreiheit – Bitte warten!“ heißt es im Übrigen noch für weitere 3 Jahre für die BürgerInnen Bulgariens und Rumäniens. Diese Staaten sind erst am 1.1.2007 der EU beigetreten. Die Übergangsregelungen für die Öffnung des Österreichischen Arbeitsmarktes bleiben daher noch bis zum 31.12.2013 aufrecht.

Nähere Informationen zu den genannten Regelungen und einen ersten Überblick über die möglichen Ausnahmen und Beschäftigungsmöglichkeiten finden Sie unter anderem beim Arbeitsmarktservice AMS (http://www.ams.at/sfu/14186.html), sowie bei der Wirtschaftskammer Österreich (http://portal.wko.at/wk/startseite_th.wk?dstid=0&sbid=129).

 

 

 

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