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Grundsätzlich müssen Anträge vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) eingebracht werden. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Die österreichische Vertretungsbehörde leitet den Antrag an die zuständige Niederlassungsbehörde im Inland weiter, die dann die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels prüft.
Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, wird dies der österreichischen Vertretungsbehörde mitgeteilt. Gegebenenfalls (d.h. bei visumpflichtigen Antragstellerinnen/Antragstellern) erfolgt die Beauftragung zur Erteilung eines Visums. Mit dem Visum kann die Antragstellerin/der Antragsteller nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel abholen.
Welche Drittstaatsangehörigen visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, erfahren Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres.
Folgende Personengruppen können den Erstantrag im Inland stellen:
Zu den "Familienangehörigen" (Kernfamilie) zählen die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner und ledige minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), wobei die Ehegatten das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben müssen.
Die Antragstellung berechtigt nicht zur Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes,
Gesicherter Lebensunterhalt
Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel nur erteilen, wenn die Fremde/der Fremde während des Aufenthaltes über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze seit 01.01.2011:
Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Krankenversicherung
Während des Aufenthaltes in Österreich muss die Fremde/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.
Unterkunft
Die Fremde/der Fremde muss Anspruch auf eine Unterkunft haben (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.
Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die Fremde/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.
Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
Der Aufenthalt darf nicht der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit widersprechen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.
BM.I Bundesministerium für Inneres
Postfach 100, A-1014 Wien,
Hotline: +43 (0)1 53 126-3557/2744
Übergeordnete Dienststelle
(Aufenthaltstitel)
Kundenservicezentrum der MA 35
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