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ERTEILUNG VON AUFENTHALTSTITELN - ERSTANTRAG

Antragstellung im Ausland

Grundsätzlich müssen Anträge vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) eingebracht werden. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Die österreichische Vertretungsbehörde leitet den Antrag an die zuständige Niederlassungsbehörde im Inland weiter, die dann die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels prüft.

Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, wird dies der österreichischen Vertretungsbehörde mitgeteilt. Gegebenenfalls (d.h. bei visumpflichtigen Antragstellerinnen/Antragstellern) erfolgt die Beauftragung zur Erteilung eines Visums. Mit dem Visum kann die Antragstellerin/der Antragsteller nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel abholen.

Welche Drittstaatsangehörigen visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, erfahren Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres.
 

Antragstellung im Inland

Folgende Personengruppen können den Erstantrag im Inland stellen:

  • Familienangehörige von Österreicherinnen/Österreichern, EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürgern und Schweizer Bürgerinnen/Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.

Zu den "Familienangehörigen" (Kernfamilie) zählen die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner und ledige minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), wobei die Ehegatten das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben müssen.

  • Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben,
  • Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates,
  • Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt. Im Fall des erstmaligen Antrages eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt das Erfordernis der Vorlage der Kopie des gültigen Reisedokumentes, sofern das Kind nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt,
  • Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während des erlaubten visumfreien Aufenthaltes,

HINWEIS

Die Antragstellung berechtigt nicht zur Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes,

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Gesicherter Lebensunterhalt

Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel nur erteilen, wenn die Fremde/der Fremde während des Aufenthaltes über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze seit 01.01.2011:

  • Für Alleinstehende: 793,40 Euro
  • Für Ehepaare: 1.189,56 Euro
  • Für jedes Kind: zusätzlich 122,41 Euro

Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Krankenversicherung

Während des Aufenthaltes in Österreich muss die Fremde/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

Unterkunft

Die Fremde/der Fremde muss Anspruch auf eine Unterkunft haben (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die Fremde/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
Der Aufenthalt darf nicht der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit widersprechen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

Kontaktdaten

BM.I Bundesministerium für Inneres
Postfach 100, A-1014 Wien,
Hotline: +43 (0)1 53 126-3557/2744
Übergeordnete Dienststelle
(Aufenthaltstitel)
 
Kundenservicezentrum der MA 35
1200 Wien, Dresdner Straße
Servicehotline: +43 (0)1 4000 3535
Mo, Di, Fr 8.00 – 12.00 Uhr
Fax: +43 (0)1 4000 99 35220
Do 8.00 – 12.00 Uhr und 15.30 – 17.00 Uhr
service@ma35.wien.gv.at
 
Servicezentrum HELP
Alle Infos zu den Themen Europäische
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